Haupinhalt

Nichterwerbstätigkeit

Die AHV unterscheidet zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen. Als Nichterwerbstätige gelten Personen, welche kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen. Dies gilt für:


  • Versicherte, die nicht erwerbstätig sind
  • Versicherte, die erwerbstätig sind, aber weniger als den Mindesbeitrag (Fr. 503.00) abrechnen 
  • Versicherte, die weniger als 50 % oder 9 Monate im Jahr erwerbstätig sind

Nur Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer haben Anspruch auf eine Vollrente der AHV oder der IV. Es ist Sache der Versicherten, sich um ihre Beitragspflicht zu kümmern.

Die Nichterwerbstätigen sind ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahr beitragspflichtig. Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht wird.

Nichterwerbstätige müssen keine Beiträge bezahlen, wenn der Ehegatte im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mind. Beiträge in der Höhe von Fr. 1006.-- entrichtet.

Erfüllen Sie all diese Anforderungen nicht, ist es nötig, Sie als Nichterwerbstätige zu erfassen. Für die nötigen Unterlagen (Formulare) sowie für weitere Informationen nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf. Wenn Ihnen das Ausfüllen der Anmeldeformulare Mühe bereitet, sind wir Ihnen gerne dabei behilflich.

Detaillierte Informationen erhalten Sie unter http://www.sva-ag.ch .
Unter der gleichen Adresse können auch Merkblätter bestellt werden.