Haupinhalt

Hundesteuer / Hundegesetz

HUNDESTEUER

Gesetzliche Grundlage: Die Gemeinden erheben gemäss § 2 Abs. 2 HuG die jährliche Hundesteuer. Diese kostet CHF 120.00 pro Hund und wird jeweils im Mai mit Rechnung erhoben.

Von der jährlichen Hundesteuer befreit sind:
Sanitäts-, Lawinen-, Katastrophen-. und Flächensuchhunde. Blindenhunde, Behindertenhunde, Schweisshunde, Diensthunde, die in der Armee, beim Grenzwachtkorps oder bei der Polizei eingesetzt werden. (Hunde von Angehörigen privater Sicherheitsdienste sind NICHT von der Hundetaxe befreit!)

ÄNDERUNGEN in der VERORDNUNG ZUM HUNDEGESTZ gültig ab 01.03.2024 finden Sie im Fact Sheet unter dem folgenden Baustein DOKUMENTE

Pflichten der Hundehalter(innen) gegenüber der Gemeinden
Die Gemeinden führen gemäss § 2 Abs. 2 Hundegesetz (HuG) die Hundekontrolle durch. Sie sind verpflichtet zu überprüfen, ob die gemeldeten Hunde über einen Mikrochip verfügen und bei Amicus registriert sind. Alle Mutationen (Namens-, Halter-, Wohnortswechsel, Adressänderung, Tod des Hundes) sind durch den Hundehalter der Einwohnerdienste zu melden und in der Datenbank der Amicus (www.amicus.ch) innert 10 Tagen nachzuführen. Mit der Anmeldung des Hundes ist der Gemeindeverwaltung eine Kopie des Heimtierausweises vorzulegen.

Einwohner die zum ersten Mal einen Hund halten, können sich via Smart Service Portal als Hundehalter registrieren.

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